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Dritter Entwurf einer Satzung

Hier ist der dritte Entwurf einer Satzung für das FabLab Karlsruhe. Er enthält die Änderungen, die auf der Sitzung vom 16.09.2013 besprochen wurden.

Es fehlt derzeit noch eine Formulierung, die nur die zivile Nutzung der Maschinen erlaubt. Leider bin ich bislang noch nicht wirklich fündig geworden, daher steht hier erst einmal die Formulierung „§3 Abs. 6. Die Einrichtungen des FabLab Karlsruhe dürfen nur für zivile Projekte genutzt werden.“.

Satzung "Fablab Karlsruhe"

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „FabLab Karlsruhe“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

3. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. dieses Jahres.

5. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Kunst und Kultur.

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • das Einrichten und Betreiben einer offenen Werkstatt, die es ihren Besuchern ermöglicht und sie anregt, wissenschaftliche, technische, künstlerische oder bildungsfördernde Projekte zum eigenen oder gemeinschaftlichen Nutzen umzusetzen.
  • das Ausrichten von Veranstaltungen, beispielsweise von Vorträgen, Seminaren, Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung - auch für Kinder und Jugendliche - und die Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

7. Die Einrichtungen des FabLab Karlsruhe dürfen nur für zivile Projekte genutzt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Quartals zulässig, die Kündigung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, der mindestens zu 2/3 anwesend sein muss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Nimmt er diese nicht wahr, kann er vom erweiterten Vorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, falls der Ausschluss nicht aufgrund nichtgezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§4a Vorstand

1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt.

2. Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und zu Leistungen von mehr als Euro 200,- (in Worten -zweihundert-) verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

§4b Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem Vorstand (1. und 2. Vorstand)
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Matrialwart
  • dem Öffentlichkeitsbeauftragten
  • dem Bildungsbeauftragten

2. Die Wahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt.

4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres ein Mitglied zur Nachfolge einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der 1. oder 2. Vorstand aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.

6. Ist es nicht möglich, alle Ämter des erweiterten Vorstands zu besetzen, so werden die Aufgaben des fehlenden Amtes in einer Sitzung des unvollständigen, erweiterten Vorstands auf die anderen Vorstandsmitglieder aufgeteilt. Der so gebildete, unvollständige erweiterte Vorstand ist dann handlungsbefugt.

7. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich gleichwertig stimmberechtigt.

5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

7. Der Vorstand kann beschließen, dass a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können, b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG und der Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können.

§4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands

1. Der 1. Vorstand vertritt die Interessen des Vereins nach außen, ist für die allgemeine Organisation, die Repräsentation sowie die behördliche Verwaltung des Vereins zuständig.

2. Der 2. Vorstand vertritt den 1. Vorstand - auch bei Rechtsgschäften - und ist für die Verwaltung und Pflege des Vereinsheim zuständig.

3. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins durch. Er hat mit Ablauf eines Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

4. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. oder 2. Vorstand unterzeichnen.

5. Der Materialwart ist für die Organisation und Wartung der Maschinen sowie die Verwaltung der Verbrauchsmaterialien zuständig.

6. Der Öffentlichkeitsbeauftragte ist sowohl für die vereinsinterne Kommunikation als auch für die Öffentlichkeitsarbeit (Webseite, Pressearbeit) zuständig

7. Der Bildungsbeauftragte ist für die Planung und Durchführung des Bildungsprogramms zuständig.

§4d Der Kassenprüfer

1. Der Kassenprüfer kontrolliert die Arbeit des Kassenwarts am Ende des Geschäftsjahres und trägt seinen Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vor.

2. Der Kassenprüfer wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

3. Der Kassenprüfer darf dem erweiterten Vorstand nicht angehören.

§5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail oder Brief unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

7 Die Tagesordnung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  • Rechenschaftsbericht des Vorstands
  • Berichte der Revisoren (Kassenprüfer) und des erweiterten Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Neuwahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Verschiedenes

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Karlsruher Entropia e.V.. Sollte das nicht möglich sein, beispielsweise aus rechtlichen Gründen, soll das Vermögen an den Arbeitskreis Kultur und Kommunikation (AKK) des AStA der Universität Karlsruhe (TH) gehen. Ist auch das nicht möglich, soll das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft gehen, zwecks Verwendung für vergleichbare Zwecke wie in §2 beschrieben. Hierbei sind rechtlich geeignete, räumlich möglichst nahe liegende FabLabs zu bevorzugen.

3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt.

Karlsruhe, den

1. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

2. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

3. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

4. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

5. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

6. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

7. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

Diskussion

, 2013/09/18 17:18

Grüezi!

§2-6: was ist mit Software? (ist keine „Einrichtung“); ich finde, auch vom FabLab erarbeitet Software sollte nicht zu solchen nicht-zivilen Zwecken genutzt werden (auch wenn das zugegebenermaßen schwer zu kontrollieren ist!);

§4a-2: 200 Euro scheint mir unrealistisch wenig.

Ciao andreas

, 2013/09/18 19:00, 2013/09/18 19:00

§2-6: Wie gesagt, die Zivilklausel ist nicht wirklich ausgereift. Bin wirklich dankbar für eine bessere Formulierung.

§4a-2: Das ist nur eine Summe, die vom 1. oder 2. Vorstand ohne zuvorige Abstimmung mit dem erweiterten Vorstand ausgegeben werden darf (z.B. um neuen Kaffee zu kaufen oder spontan eine Kaffeemaschine im Sonderangebot) . Mit vorheriger Abstimmung sind problemlos höhere Summen möglich (z.B. eine Drehbank für 800€ o.ä.). Auch anderen Vorstandsmitgliedern kann ein Budget eingerichtet werden, über das sie verfügen dürfen (z.B. 1500€/Jahr für den Materialwart zum Einkauf von Lagerware).

Ciao!

Christian

, 2013/09/19 13:34

§2.2 b) II. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch […] das Ausirchten von Veranstaltungen […] und DIE Kooperation mit Schulen […]

, 2013/09/19 14:13

Ah, alles klar, danke! Ist eingepflegt.

, 2013/09/29 18:46

Ich habe Jürgen nochmal gebeten, die Satzung als „alter Hase“ durchzulesen, was er freundlicherweise gemacht hat, mit Schützenhilfe von Reinhard. Sie haben noch als wichtigste Punkte folgendes zuzusteuern:

  • §2 Abs. 6: „Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.“. Sowas schadet nie!
  • §3 Abs. 1: Ergänzung „Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.“ Ist nicht unbedingt überlebenswichtig, aber deutlicher.
  • §4a Abs 2: Auch er meint, 200€ sind zu wenig, er schlägt 1000€ vor. Meine Argumentation ist wie oben, allerdings sind 200€ vielleicht wirklich ein bisschen klein gehalten. Bei Thoule e.V. haben wir 500€ und kommen gut aus damit.
  • §3 Abs 3: Jürgen meint, dass das zu hart formuliert ist. Da gebe ich ihm recht, das könnte man vielleicht noch etwas „weicher“ formulieren.
  • §3 Abs 2: Jürgen schätzt 2 Wochen als zu knapp ein, schlägt 6 Wochen vor. Ich finde das nicht notwendig, weil es ja nur die Frist ist, zu der Mitfglieder kündigen können und uns nicht in irgendeiner Weise unter Zugzwang setzt. Können wir ja mal in der nächsten Sitzung diskutieren.
  • Eine echte, große Lücke haben die beiden auch noch gefunden: Wir haben keine brauchbare Regelung für Aufwandsvergütung! Da wir eine private Bereicherung durch den Verein ausschließen, DÜRFTEN wir keine Aufwandsvergütung (für Workshop-Leiter u.ä.) zahlen. Das sollten wir unbedingt noch ändern.

Danke Jürgen und Reinhard!

Ciao!

Christian

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