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arbeitsgruppe:verein:entwurfderverfassung

Entwurf der Verfassung

Das Bundesfinanzministerium hat eine Mustersatzung herausgegeben, die alle steuerrechtlichen Voraussetzungen für gemeinnützige Vereine erfüllt. Wir sollten darauf aufbauen und nur uns wichtige Punkte ergänzen - so können wir ziemlich sicher sein, dass wir als gemeinnützig anerkannt werden. Die Mustersatzung habe ich von hier kopiert.

Folgende Fragen ergeben sich:

  • Welchen Namen möchten wir haben?
  • Wo wählen wir den Sitz des Vereins?
    • Vorschlag CC: Wenn noch kein Vereinsheim gefunden wurde, würde ich die Adresse des 1. Vorstands nehmen, damit er alle relevanten Briefe bekommt
  • Wie definieren wir den Zweck des Vereins nach (§ 52 Absatz 2 AO)?
    • Vorschlag CC: Sinnvoll erscheinen mir:
      • „die Förderung von Wissenschaft und Forschung“ (1)
      • „die Förderung von Kunst und Kultur“ (5)
      • „die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe“ (7)
      • „die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz“ (16)
  • Wie formulieren wir den Zweck des Vereins für die Satzung (§2, 2a)?
    • Vorschlag CC: 'Einrichtung einer offenen Werkstatt, die a) technisches Wissen vermittelt, in der b) Alltagsgegenstände repariert werden können (Nachhaltigkeit, Mündigkeit gegenüber geplanter Obsoleszenz) und in der c) eigenständige (Kunst-) Projekte realisiert werden können.'
    • würde die Bereiche Bildung (7), Verbraucherschutz (16) und Kunst und Kultur (5) abdecken.
  • Welche Ämter soll es geben?
    • Ämter
      • 1. Vorstand (Pflicht)
        • Aufgabe:
          • Vorschlag CC: Verwaltung, Rechtliches
      • 2. Vorstand (Pflicht)
        • Aufgabe:
          • Vorschlag CC: Technischer Leiter, Vereinsheimwart
      • Kassenwart (Pflicht)
        • Aufgabe:
          • Führung der Finanzen, Steuererklärung
      • Schriftführer (Pflicht)
        • Aufgabe:
          • Führung der Sitzungsprotokolle
          • Führung der Vollversammlungsprotokolle
          • Vorschlag CC: Mitgliederverwaltung
      • Vorschlag CC: Materialwart
        • Aufgabe:
          • Organisation und Wartung der Maschinen
          • Einkauf und Verkauf von Verbrauchsmaterial
      • Vorschlag CC: Öffentlichkeitsarbeit
        • Aufgabe
          • Pflege der Homepage
          • Pressemitteilungen
          • Werbung
      • Vorschlag CC: Bildungsbeauftragter
        • Aufgabe
          • Planung und Organisation von Kursen und anderen Veranstaltungen
    • Allgemein
      • Vorschlag DS: Bis auf offensichtliche Kombinationen (z.B. Schriftführer und Erstellung der Protokolle) würde ich vorschlagen nicht zu viele Ämter und Aufgaben zu verquicken. Die Idee wäre ein Minimum an vorgeschriebenen Ämtern zu haben und ansonsten basierend auf Neigungen und Commitments aller Mitglieder die Aufgaben aufteilen.
Antwort CC: Finde ich nicht so gut, denn aus meiner Erfahrung wird ein Großteil der Arbeit im Verein vom Vorstand ausgeführt - auch Aufgaben, für die es noch keine Ämter gibt. Wenn der Vorstand nur aus 4 Personen besteht, werden die bald überarbeitet sein. Außerdem sollten wichtige Personen auch eine Stimme im Vorstand haben. Wir bei Thoule haben 7 Personen im Vorstand und meiner Meinung nach könnten es gerne noch mehr sein. Außerdem sind die Personen nur _verantwortlich_ für gewisse Bereiche - das heißt, sie müssen ihren Bereich _organisieren_ - nicht unbedingt auch alleine umsetzen, das können gerne auch andere machen. Aber irgendjemand muss den Überblick und auch das letzte Wort haben. Z.B. das Bildungsprogramm zu organisieren und umzusetzen ist eine recht große Aufgabe - Pläne machen, Lehrer finden und motivieren, Lerninhalte durchgehen, Lernmaterialien besorgen, Programmhefte pflegen. Das bedingt auch: Einkaufen, Bericht im Vorstand erstatten, im Vorstand für die Umgestaltung des Vereins sorgen, so dass die Lehrgänge veranstaltet werden können, letztlich auch das Gewicht haben, Streitereien zu schlichten - da macht es wirklich Sinn, einen eigenen Vorstands-Posten zu haben.

* Was soll mit dem Besitz des Vereins geschehen, wenn er aufgelöst wird? (muss gemeinnütziger Organisation zufallen)

Nachfrage DS: Was bedeutet der zweite Teil von Paragraph 6, Absatz 2? Klingt so als würde ein mögliche Aberkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit zur Verteilung der Vermögenswerte führen.
Antwort CC: Ja, genau das tut es. Ist aber auch klar: Wenn man jahrelang Steuervorteile eingeheimst hat und der Verein reich geworden ist, soll man ihn ja nicht einfach zur persönlichen Gewinnmehrung umschreiben können und gewinnbringend verkaufen können.
Antwort DS: Naja das „reich werden dank Steuervorteilen“ ist vielleicht ein wenig plakativ, aber ja aus Sicht des Gesetzgebers kann ich dieses Szenario verstehen. Umgekehrt aus Sicht des Vereins sehe ich die Gefahr, dass man damit das Weiterbestehen eines ansonsten gesunden Vereins von einem Steuerkennzeichen abhängig macht.
CC: Ja klar, ich habe etwas farbenfroh aus der Perspektive des Finanzamtes geschrieben :-) Ich kann dich verstehen, aber so ist leider die Gesetzeslage. Aber auf der anderen Seite: Unsere Intensionen sind von vorne bis hinten gemeinnützig, und daran wird sich auch nichts ändern. Warum also sollte sich an unserer anerkannten Gemeinnützigkeit vor dem Finanzamt etwas ändern? Vermutlich hast du etwas Sorgen, dass das Finanzamt einfach mal sagt, dass wir nicht mehr gemeinnützig seien und der Verein kurzerhand schließt. Wir leben aber in einem Rechtsstaat, so einfach kann das auch ein Finanzamt nicht und man kann sich dann auch dagegen wehren. Außerdem kann die Satzung bei jeder Änderung mit dem Finnanzamt durchgesprochen und abgesegnet werden - die Gefahr lässt sich also sehr stark minimieren.

Christian Caroli 2013/08/25 16:24

Satzung "Fablab Karlsruhe"

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen MISSING

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.

3. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung von MISSING ()      (§ 52 Absatz 2 AO) b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  MISSING .

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. (MISSING Hier noch andere Ämter aufführen)

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

(MISSING: Hier können wir entscheiden, ob wir eine gemeinnützige Organisation einsetzen oder ob wir nur einen Zweck vorgeben. Eine der folgenden Regelungen reicht aus.

a) den MISSING den es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat,

oder

b) eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für MISSING .

Ort und Datum

1. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

2. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

3. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

4. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

5. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

6. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

7. Name des Mitglieds Anschrift Datum Unterschrift

Anmerkungen und Hinweise zur Mustersatzung

Zu § 1, Nr. 1 (bitte den Vereinsnamen ohne Hervorhebung wie „ …“ oder Fettdruck oder GROßSCHREIBUNG einsetzen, sofern der Vereinsname nicht ausdrücklich in dieser Form geschrieben werden soll).

Zu § 1, Nr. 3 Ortsangabe

Zu § 2, Nr. 1 nicht verfolgte Zwecke streichen (entweder gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich)

Zu § 2, Nr. 2a z.B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (gesetzliche Definition des § 52 Absatz 2 AO verwenden)

Zu § 2, Nr. 2b Die Zweckverwirklichungsmaßnahmen beschreiben beispielhaft die Durchführungsart des steuerbegünstigten Zwecks. z.B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

Zu § 3, Nr. 2 Austritt evtl. unter Einhaltung einer bestimmten Frist.

Zu § 3, Nr. 6 Soll von den Mitgliedern bei der Aufnahme in den Verein auch eine Aufnahmegebühr erhoben werden, muss das ebenfalls festgelegt werden.

Zu § 4, Nr. 1 Eventuell noch weiteren Vorstandsmitgliedern, die dann zu nennen sind. Eine offene Regelung ist möglich: Beispiel: „Es können bis zu 3 Beisitzer gewählt werden.“

Zu § 4, Nr. 2 Es kann auch bestimmt werden, dass die Mitglieder des Gesamtvorstands den Verein im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vertreten, wobei jeweils 2 Mitglieder gemeinschaftlich vertreten. Dies kann wie folgt formuliert werden: „Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Jeweils 2 Mitglieder vertreten gemeinschaftlich.“ Auch kann die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 26 BGB und die Vertretungsregelung anders geregelt werden.

Zu § 5, Nr. 2 Die Einladungsfrist sollte mindestens zwei Wochen betragen.

Zu § 6, Nr. 2a Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die vom Finanzamt als steuerbegünstigt anerkannt ist.

Zu § 6, Nr. 2b Angabe eines bestimmten gemeinnützigen(§ 52 Absatz 2 AO), mildtätigen (§ 53 AO) oder kirchlichen (§ 54 AO) Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO wegen ……………………………. bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ……………………..

Unterschriften Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern, die an der Gründung des Vereins teilgenommen haben – die Namen und Anschriften der Unterzeichner müssen lesbar sein (z. B. Druckschrift oder Maschinenschrift)

Die Unterschriften dürfen nicht auf einem gesonderten Blatt sein.

arbeitsgruppe/verein/entwurfderverfassung.txt · Zuletzt geändert: 2015/11/27 23:22 von 127.0.0.1

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