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arbeitsgruppe:verein:offenefragenzursatzung

Offene Fragen zur Satzung

Kleinere Einzelfragen

  • Willen wir die Satzung geschlechtsneutral schreiben? (… dem/der BildungsbeauftragtIn)
    • ⇒nein, wir schreiben noch dazu, dass wir Mut zur Lücke haben.
  • Wollen wir einen Passus, der nur zivile Projekte erlaubt? (Vorschlag Barbara)
    • ⇒ja, wird gewünscht
  • Wollen wir den Austritt zu jeder Zeit oder nur zu bestimmten Zeiträumen (quartalsweise, halbjährlich) erlauben?
    • ⇒Austritt soll quartalsweise ermöglicht werden.

Wie soll der Vorstand gebildet werden?

Wollen wir eine feste Struktur des Vorstandes mit einer festen Teilnehmerzahl oder wollen wir den Vorstand variabel halten?

Aspekt Feste Vorstandstruktur variable Vorstandsstruktur
Verständlichkeit ++
Agilität in Krisenzeiten ++
Machtkonzentration auf 1. Vorstand ++

⇒ Wir haben uns auf die Mischform geeinigt, die im zweiten Satzungsentwurf schon enthalten ist.

Materialwart und Vereinsheimswart (2. Vorstand)

Diese beiden Ämter konkurrieren etwas. Macht es Sinn, die beiden Ämter zusammenzufassen? Wenn ja haben wir aber eine gerade Anzahl von Vorständlern, was Abstimmungen schwierig machen kann.

⇒nein, wir behalten beide Ämter. Die Personen werden ähnlich eng zusammenarbeiten wie 1. Vorstand und Öffentlichkeitsarbeit.

Vorstand

Was passiert, wenn im Vorstand kein Mehrheitsbeschluss gefast werden kann (ist zum Glück selten). Soll dann die Stimme des ersten Vorstandes ausschlag gebend sein? Gibt es eine bessere Idee?

⇒nein, wir lassen diesen Punkt weg - er ist ohnehin sehr wahrscheinlich recht akademisch.

Auflösung des Vereins

An wen soll das Vermögen gehen, wenn der Verein aufgelöst wird? Ich würde vorschlagen, das Vermögen einem anderen Fablab zu „hinterlassen“, das räumlich möglichst nahe liegt. Welches, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung, im Zweifelsfalle dasjenige, das räumlich am nähsten liegt. ⇒ Wir haben uns darauf geeinigt, eine Liste von Institutionen (Entropia, AKK) sowie als letztes die Formulierung mit dem nächstgelegenen Fablab.

Zusatzinfos

Vorstandsaufbau

Dingfabrik Köln schreibt in ihrer Satzung:

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, und zwar:- dem Vorsitzenden,- einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,- bis zu vier weiteren Mitgliedern.

(2) Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 50 Euro, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele, bei denen der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.

(4) Besteht der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des an Lebensjahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

(6) Ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Schatzmeister die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung. Der Schatzmeister ist verpflichtet einen Bericht auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzustellen, der keine persönlichen Daten enthalten darf.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

arbeitsgruppe/verein/offenefragenzursatzung.txt · Zuletzt geändert: 2015/11/27 23:22 von 127.0.0.1

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