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vorstand:vv:unterlagen2021

Vollversammlung 2021

Tagesordnung

Relevant für die Wahl sind die Inhalte dieser Webseite ab Stichtag 19. März 2021 um 23:59. Davor kann es noch Änderungen geben

Rechenschaftsberichte

Leider konnte der Stichtag für den Rechenschaftsbericht nicht eingehalten werden. Er ist hier zu finden: Rechenschaftsbericht 2021

Kandidaten für Vorstandsposten

1. Vorstand: Sebastian Höfer

2. Vorstand: Philip Caroli

Kassenwart: Markus Moch

Schriftführer: Holger Hellmuth

Materialwart: Fabian Cnyrim

Öffentlichkeitsbeauftragter: Robert Kern

Bildungsbeauftragter: Nils Roßmann

Kandidaten für Kassenprüfer

Kassenprüfer: Reinhard Pennekamp

Satzungsänderungen

Satzungsänderung Vorschlag 1

§3 Mitgliedschaft
  • 1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der erweiterte Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
  • 2.Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Quartals zulässig, die Kündigung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • 3.Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, der mindestens zu 2/3 anwesend sein muss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Nimmt er diese nicht wahr, kann er vom erweitertenVorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, falls der Ausschluss nicht aufgrund ausstehender Mitgliedsbeiträge erfolgt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  • 4.Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  • 5.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber demVereinsvermögen.
  • 6.Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt
  • „7. In begründeten Fällen kann der Vorstand beschließen austehende Beiträge einzelner Mitglieder rückwirkend anzupassen.“

Begründung: Es treten immer wieder Fälle auf, wo Mitglieder gerade nicht die Mittel haben Ihre Beiträge zu begleichen und in Verzug geraten. Aktuell ist auch der Verein mit dem Einzug der Beiträge im Verzug und über den Corona Lockdown haben einige Mitglieder ihre Mitgliedschaft gekündigt. Mit der derzeitigen Satzung haben wir keine Möglichkeit die noch ausstehenden Beiträge zu erlassen und wären rechtlich verpflichtet die Beiträge noch einzuziehen.

Satzungsänderung Vorschlag 2

§ 8 Mitgliederversammlung
  • 1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  • 2.Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail oder Brief unterEinhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  • 3.Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von derMitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  • 4.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • 5.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • 6.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • 7.Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten: * ◦Rechenschaftsbericht des Vorstands * ◦Berichte der Kassenprüfer und des erweiterten Vorstands
    • ◦Entlastung des Vorstands
    • ◦Neuwahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands
    • ◦Wahl mindestens eines Kassenprüfers
    • ◦Verschiedenes
  • „8: Vereinsmitglieder können
    • 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
    • 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich oder geeignet abgesichert elektronisch abgeben.“

Begründung: Wenn nicht anders in der Satzung festgehalten, sieht das Vereinsrecht vor eine Vollversammlung als Präsenzveranstaltung abzuhalten. Dieses Jahr hat die Regierung temporäre Ausnahmeregelung für das Vereinsrecht beschlossen, die auch Online-Veranstaltungen und Briefwahlen ermöglicht. Mit dieser Erweiterung wollen wir das auch in Zukunft in unserem Verein ermöglichen.

§ 5 Erweiterter Vorstand
  • 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus • dem Vorstand (1. und 2. Vorstand) • dem Kassenwart • dem Schriftführer • dem Materialwart • dem Öffentlichkeitsbeauftragten • dem Bildungsbeauftragten
  • 2. Die Wahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
  • 3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt.
  • 4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres ein Mitglied zur Nachfolge einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der 1. oder 2. Vorstand aus, so muss eine Nachwahl innerhalb von 4 Wochen stattfinden. Diese muss auch stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.
  • 5. Ist es nicht möglich, alle Ämter des erweiterten Vorstands zu besetzen, so werden die Aufgaben des fehlenden Amtes in einer Sitzung des unvollständigen, erweiterten Vorstands auf die anderen Vorstandsmitglieder aufgeteilt. Der so gebildete, unvollständige erweiterte Vorstand ist dann handlungsbefugt.
  • 6. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich gleichwertig stimmberechtigt.
  • 7. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  • 8. Der Vorstand kann beschließen, dass a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können, b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG und der Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können.

Begründung: Um Mehrdeutigkeiten zu vermeiden, werden in §5.2 zwei Wörtergestrichen. §8.8.2 legt nun die Form der Wahl auf „schriftlich“ oder „elektronisch“ fest, weshalb der Hinweis in §5.2 entfallen kann.

Sonstiges/Fragen

vorstand/vv/unterlagen2021.txt · Zuletzt geändert: 2021/04/08 15:47 von hellmuth

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