arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung
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+ | ~~DISCUSSION~~ | ||
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===== Dritter Entwurf einer Satzung ===== | ===== Dritter Entwurf einer Satzung ===== | ||
Hier ist der dritte Entwurf einer Satzung für das FabLab Karlsruhe. Er enthält die Änderungen, | Hier ist der dritte Entwurf einer Satzung für das FabLab Karlsruhe. Er enthält die Änderungen, | ||
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+ | Es fehlt derzeit noch eine Formulierung, | ||
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==== Satzung " | ==== Satzung " | ||
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1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). | 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). | ||
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- | ** Neu ** | ||
2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, | 2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, | ||
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch | b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch | ||
- | * die Einrichtung | + | * das Einrichten |
- | * Veranstaltung | + | * das Ausrichten von Veranstaltungen, |
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
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5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
- | § 3 Mitgliedschaft | + | 6. **Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.** |
- | 1. Mitglied | + | 7. Die Einrichtungen |
- | 2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | + | § 3 Mitgliedschaft |
- | ** Neu: ** | + | 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. |
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+ | 2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Quartals zulässig, die Kündigung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | ||
3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, der mindestens zu 2/3 anwesend sein muss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Nimmt er diese nicht wahr, kann er vom erweiterten Vorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden. | 3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, der mindestens zu 2/3 anwesend sein muss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Nimmt er diese nicht wahr, kann er vom erweiterten Vorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden. | ||
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6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | 6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | ||
- | ** Neu ** | ||
§4a Vorstand | §4a Vorstand | ||
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* dem Schriftführer | * dem Schriftführer | ||
* dem Matrialwart | * dem Matrialwart | ||
- | * dem Öffentlichkeitsbeauftragtem | + | * dem Öffentlichkeitsbeauftragten |
- | * dem Bildungsbeauftragtem | + | * dem Bildungsbeauftragten |
2. Die Wahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. | 2. Die Wahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. | ||
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3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt. | 3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt. | ||
- | 4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres | + | 4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres |
- | + | ||
- | ** Achtung! ** | + | |
6. Ist es nicht möglich, alle Ämter des erweiterten Vorstands zu besetzen, so werden die Aufgaben des fehlenden Amtes in einer Sitzung des unvollständigen, | 6. Ist es nicht möglich, alle Ämter des erweiterten Vorstands zu besetzen, so werden die Aufgaben des fehlenden Amtes in einer Sitzung des unvollständigen, | ||
- | ** Achtung! ** | + | 7. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich gleichwertig stimmberechtigt. |
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- | 7. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich gleichwertig stimmberechtigt. | + | |
- | + | ||
- | ** Neu ** | + | |
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über | 5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über | ||
die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. | die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. | ||
- | ** Neu ** | + | **7. Der Vorstand kann beschließen, |
+ | a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können, | ||
+ | b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, | ||
§4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands | §4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands | ||
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§4d Der Kassenprüfer | §4d Der Kassenprüfer | ||
- | 1. Der Kassenprüfer kontrolliert die Arbeit des Kassenwarts am Ende des Geschäftsjahres und trägt seinen Bericht der nächstfolgenden | + | 1. Der Kassenprüfer kontrolliert die Arbeit des Kassenwarts am Ende des Geschäftsjahres und trägt seinen Bericht der ordentlichen |
- | 2. Der Kassenprüfer wird auf der Mitgliederversammlung gewählt. | + | 2. Der Kassenprüfer wird auf der ordentlichen |
3. Der Kassenprüfer darf dem erweiterten Vorstand nicht angehören. | 3. Der Kassenprüfer darf dem erweiterten Vorstand nicht angehören. | ||
- | § 5 Mitgliederversammlung | + | §5 Mitgliederversammlung |
- | 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. | + | 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche |
- | 2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich | + | 2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail oder Brief unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. |
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. | 3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. | ||
Zeile 140: | Zeile 141: | ||
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. | 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. | ||
- | 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, | + | 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt |
- | 3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt | + | 3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt. |
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