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arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung

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arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung [2013/09/17 12:23] – angelegt caroliarbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung [2015/11/27 23:22] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +~~DISCUSSION~~
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 ===== Dritter Entwurf einer Satzung ===== ===== Dritter Entwurf einer Satzung =====
  
 Hier ist der dritte Entwurf einer Satzung für das FabLab Karlsruhe. Er enthält die Änderungen, die auf der Sitzung vom 16.09.2013 besprochen wurden.  Hier ist der dritte Entwurf einer Satzung für das FabLab Karlsruhe. Er enthält die Änderungen, die auf der Sitzung vom 16.09.2013 besprochen wurden. 
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 +Es fehlt derzeit noch eine Formulierung, die nur die zivile Nutzung der Maschinen erlaubt. Leider bin ich bislang noch nicht wirklich fündig geworden, daher steht hier erst einmal die Formulierung "§3 Abs. 6. Die Einrichtungen des FabLab Karlsruhe dürfen nur für zivile Projekte genutzt werden.".
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 ==== Satzung "Fablab Karlsruhe" ==== ==== Satzung "Fablab Karlsruhe" ====
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 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
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-** Neu ** 
  
 2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Kunst und Kultur. 2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, der Förderung von Wissenschaft und Forschung und die Förderung von Kunst und Kultur.
  
 b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
-  * die Einrichtung und das Betreiben einer offenen Werkstatt, die ihren Besucher es ermöglicht und sie auch dazu anregt, ihre eigenen wissenschaftlichenkünstlerischen oder bildungsfördernden Projekte zum eigenen oder gemeinschaftlichen Nutzen umzusetzen. +  * das Einrichten und Betreiben einer offenen Werkstatt, die es ihren Besuchern ermöglicht und sie anregt, wissenschaftliche, technischekünstlerische oder bildungsfördernde Projekte zum eigenen oder gemeinschaftlichen Nutzen umzusetzen. 
-  * Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren, Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildungauch speziell für KinderJugendliche und Schüler sowie der Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.+  * das Ausrichten von Veranstaltungen, beispielsweise von Vorträgen, Seminaren, Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung auch für Kinder und Jugendliche und die Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
  
 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
- § 3 Mitgliedschaft+6. **Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.**
  
-1Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.+7Die Einrichtungen des FabLab Karlsruhe dürfen nur für zivile Projekte genutzt werden.
  
-2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.+§ 3 Mitgliedschaft
  
-** Neu: **+1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. **Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.** 
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 +2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Quartals zulässig, die Kündigung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  
 3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, der mindestens zu 2/3 anwesend sein muss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Nimmt er diese nicht wahr, kann er vom erweiterten Vorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden.  Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, falls der Ausschluss nicht aufgrund nichtgezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. 3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag 3 Monate im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand, der mindestens zu 2/3 anwesend sein muss. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Nimmt er diese nicht wahr, kann er vom erweiterten Vorstand ohne weitere Anhörung ausgeschlossen werden.  Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen, falls der Ausschluss nicht aufgrund nichtgezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
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 6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  
-** Neu **  
  
 §4a Vorstand §4a Vorstand
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   * dem Schriftführer   * dem Schriftführer
   * dem Matrialwart   * dem Matrialwart
-  * dem Öffentlichkeitsbeauftragtem +  * dem Öffentlichkeitsbeauftragten 
-  * dem Bildungsbeauftragtem+  * dem Bildungsbeauftragten
  
 2. Die Wahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung. 2. Die Wahl des Vorstands sowie des erweiterten Vorstands erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung.
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 3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt. 3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt.
  
-4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorstand aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden. +4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres ein Mitglied zur Nachfolge einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der 1. oder 2. Vorstand aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.
- +
-** Achtung! **+
  
 6. Ist es nicht möglich, alle Ämter des erweiterten Vorstands zu besetzen, so werden die Aufgaben des fehlenden Amtes in einer Sitzung des unvollständigen, erweiterten Vorstands auf die anderen Vorstandsmitglieder aufgeteilt. Der so gebildete, unvollständige erweiterte Vorstand ist dann handlungsbefugt.  6. Ist es nicht möglich, alle Ämter des erweiterten Vorstands zu besetzen, so werden die Aufgaben des fehlenden Amtes in einer Sitzung des unvollständigen, erweiterten Vorstands auf die anderen Vorstandsmitglieder aufgeteilt. Der so gebildete, unvollständige erweiterte Vorstand ist dann handlungsbefugt. 
  
-** Achtung! ** +7. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich gleichwertig stimmberechtigt. 
- +
-7. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich gleichwertig stimmberechtigt. Einzig in Fällen, in denen eine Stimmgleichheit auftritt, entscheidet die Stimme des 1. Vorstands.  +
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-** Neu **+
  
 5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über 5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über
 die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.  die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. 
  
-** Neu **+**7. Der Vorstand kann beschließen, dass 
 +a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,  
 +b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG und der Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können.** 
  
 §4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands §4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands
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 §4d Der Kassenprüfer §4d Der Kassenprüfer
  
-1. Der Kassenprüfer kontrolliert die Arbeit des Kassenwarts am Ende des Geschäftsjahres und trägt seinen Bericht der nächstfolgenden Mitgliederversammlung vor. +1. Der Kassenprüfer kontrolliert die Arbeit des Kassenwarts am Ende des Geschäftsjahres und trägt seinen Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung vor. 
  
-2. Der Kassenprüfer wird auf der Mitgliederversammlung gewählt. +2. Der Kassenprüfer wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. 
  
 3. Der Kassenprüfer darf dem erweiterten Vorstand nicht angehören. 3. Der Kassenprüfer darf dem erweiterten Vorstand nicht angehören.
  
-§ 5 Mitgliederversammlung+§5 Mitgliederversammlung
  
-1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.+1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  
-2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail oder Brief unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.+2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich per E-Mail oder Brief unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  
 3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. 3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
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 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  
-2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für vergleichbare Zwecke wie in §2 beschrieben. Hierbei sind rechtlich geeignete, räumlich möglichst nahe liegende FabLabs zu bevorzugen. +2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Karlsruher Entropia e.V.. Sollte das nicht möglich sein, beispielsweise aus rechtlichen Gründen, soll das Vermögen an den Arbeitskreis Kultur und Kommunikation (AKK) des AStA der Universität Karlsruhe (TH) gehen. Ist auch das nicht möglich, soll das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft gehen, zwecks Verwendung für vergleichbare Zwecke wie in §2 beschrieben. Hierbei sind rechtlich geeignete, räumlich möglichst nahe liegende FabLabs zu bevorzugen. 
  
-3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt+3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt.
  
  
arbeitsgruppe/verein/dritterentwurfeinersatzung.1379413428.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/11/27 23:15 (Externe Bearbeitung)

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