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arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung

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arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung [2013/09/17 15:19] caroliarbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung [2015/11/27 23:22] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
-  * das Einrichten und Betreiben einer offenen Werkstatt, die es ihren Besucher ermöglicht und sie anregt, wissenschaftliche, künstlerische oder bildungsfördernde Projekte zum eigenen oder gemeinschaftlichen Nutzen umzusetzen. +  * das Einrichten und Betreiben einer offenen Werkstatt, die es ihren Besuchern ermöglicht und sie anregt, wissenschaftliche, technische, künstlerische oder bildungsfördernde Projekte zum eigenen oder gemeinschaftlichen Nutzen umzusetzen. 
-  * das Ausrichten von Veranstaltungen, beispielsweise von Vorträgen, Seminaren, Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung - auch für Kinder und Jugendliche - und der Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.+  * das Ausrichten von Veranstaltungen, beispielsweise von Vorträgen, Seminaren, Schulungen und Workshops zur Aus- und Weiterbildung - auch für Kinder und Jugendliche - und die Kooperationen mit Schulen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
  
 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
-6. Die Einrichtungen des FabLab Karlsruhe dürfen nur für zivile Projekte genutzt werden.+6. **Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.** 
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 +7. Die Einrichtungen des FabLab Karlsruhe dürfen nur für zivile Projekte genutzt werden.
  
 § 3 Mitgliedschaft § 3 Mitgliedschaft
  
-1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.+1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. **Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.**
  
 2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Quartals zulässig, die Kündigung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Quartals zulässig, die Kündigung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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 6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. 6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
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 §4a Vorstand §4a Vorstand
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 3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt. 3. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden auf ein Jahr gewählt.
  
-4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. oder 2. Vorstand aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.+4. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres ein Mitglied zur Nachfolge einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der 1. oder 2. Vorstand aus, so muss eine Nachwahl stattfinden. Sie muss innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands ausscheiden.
  
 6. Ist es nicht möglich, alle Ämter des erweiterten Vorstands zu besetzen, so werden die Aufgaben des fehlenden Amtes in einer Sitzung des unvollständigen, erweiterten Vorstands auf die anderen Vorstandsmitglieder aufgeteilt. Der so gebildete, unvollständige erweiterte Vorstand ist dann handlungsbefugt.  6. Ist es nicht möglich, alle Ämter des erweiterten Vorstands zu besetzen, so werden die Aufgaben des fehlenden Amtes in einer Sitzung des unvollständigen, erweiterten Vorstands auf die anderen Vorstandsmitglieder aufgeteilt. Der so gebildete, unvollständige erweiterte Vorstand ist dann handlungsbefugt. 
  
-7. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich gleichwertig stimmberechtigt. Einzig in Fällen, in denen eine Stimmgleichheit auftritt, entscheidet die Stimme des 1. Vorstands+7. Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich gleichwertig stimmberechtigt. 
  
 5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über 5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über
 die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.  die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. 
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 +**7. Der Vorstand kann beschließen, dass
 +a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,
 +b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG und der Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können.**
 +
  
 §4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands §4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands
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 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Karlsruher Entropia e.V.. Sollte das nicht möglich sein, beispielsweise aus rechtlichen Gründen, soll das Vermögen an den Arbeitskreis Kultur und Kommunikation (AKK) des AStA der Universität Karlsruhe (TH) gehen. Ist auch das nicht möglich, soll das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft gehen, zwecks Verwendung für vergleichbare Zwecke wie in §2 beschrieben. Hierbei sind rechtlich geeignete, räumlich möglichst nahe liegende FabLabs zu bevorzugen.  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Karlsruher Entropia e.V.. Sollte das nicht möglich sein, beispielsweise aus rechtlichen Gründen, soll das Vermögen an den Arbeitskreis Kultur und Kommunikation (AKK) des AStA der Universität Karlsruhe (TH) gehen. Ist auch das nicht möglich, soll das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft gehen, zwecks Verwendung für vergleichbare Zwecke wie in §2 beschrieben. Hierbei sind rechtlich geeignete, räumlich möglichst nahe liegende FabLabs zu bevorzugen. 
  
-3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt+3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt.
  
  
arbeitsgruppe/verein/dritterentwurfeinersatzung.1379423999.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/11/27 23:15 (Externe Bearbeitung)

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