arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung
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arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung [2013/09/17 15:35] – geschlechtsneutralere Formulierungen, Stimmgewichtung korrigiert peter | arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung [2015/11/27 23:22] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch | b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch | ||
* das Einrichten und Betreiben einer offenen Werkstatt, die es ihren Besuchern ermöglicht und sie anregt, wissenschaftliche, | * das Einrichten und Betreiben einer offenen Werkstatt, die es ihren Besuchern ermöglicht und sie anregt, wissenschaftliche, | ||
- | * das Ausrichten von Veranstaltungen, | + | * das Ausrichten von Veranstaltungen, |
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
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5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
- | 6. Die Einrichtungen des FabLab Karlsruhe dürfen nur für zivile Projekte genutzt werden. | + | 6. **Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.** |
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+ | 7. Die Einrichtungen des FabLab Karlsruhe dürfen nur für zivile Projekte genutzt werden. | ||
§ 3 Mitgliedschaft | § 3 Mitgliedschaft | ||
- | 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. | + | 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. |
2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Quartals zulässig, die Kündigung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | 2. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Quartals zulässig, die Kündigung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | ||
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6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | 6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | ||
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§4a Vorstand | §4a Vorstand | ||
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5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über | 5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über | ||
die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. | die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. | ||
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+ | **7. Der Vorstand kann beschließen, | ||
+ | a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können, | ||
+ | b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, | ||
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§4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands | §4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands | ||
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2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Karlsruher Entropia e.V.. Sollte das nicht möglich sein, beispielsweise aus rechtlichen Gründen, soll das Vermögen an den Arbeitskreis Kultur und Kommunikation (AKK) des AStA der Universität Karlsruhe (TH) gehen. Ist auch das nicht möglich, soll das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft gehen, zwecks Verwendung für vergleichbare Zwecke wie in §2 beschrieben. Hierbei sind rechtlich geeignete, räumlich möglichst nahe liegende FabLabs zu bevorzugen. | 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Karlsruher Entropia e.V.. Sollte das nicht möglich sein, beispielsweise aus rechtlichen Gründen, soll das Vermögen an den Arbeitskreis Kultur und Kommunikation (AKK) des AStA der Universität Karlsruhe (TH) gehen. Ist auch das nicht möglich, soll das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft gehen, zwecks Verwendung für vergleichbare Zwecke wie in §2 beschrieben. Hierbei sind rechtlich geeignete, räumlich möglichst nahe liegende FabLabs zu bevorzugen. | ||
- | 3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt | + | 3. Als Liquidatoren werden zwei Vorstände bestellt. |
arbeitsgruppe/verein/dritterentwurfeinersatzung.1379424925.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/11/27 23:15 (Externe Bearbeitung)