arbeitsgruppe:verein:dritterentwurfeinersatzung
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6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | 6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. | ||
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§4a Vorstand | §4a Vorstand | ||
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5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über | 5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über | ||
die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. | die Erstattung von Reisekosten und Auslagen. | ||
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+ | **7. Der Vorstand kann beschließen, | ||
+ | a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können, | ||
+ | b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung bis zu einer Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, | ||
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§4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands | §4c Die Grundaufgaben des erweiterten Vorstands |
arbeitsgruppe/verein/dritterentwurfeinersatzung.1380465345.txt.gz · Zuletzt geändert: 2015/11/27 23:15 (Externe Bearbeitung)